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Wikipedia bequellen: nur mit Leistungsschutzgeld ©

WMDE allgemein

15. Juni 2012

Der Berliner Blogger Michael Seemann (aka @mspro) weist gelegentlich darauf hin, dass “Leaken sozusagen die Standardeinstellung des Netzes” sei. Dass diese These einige Plausibilität für sich beanspruchen kann, bewies sich einmal mehr gestern: Da nämlich leakte ein Gesetzesentwurf aus dem Bundesjustizministerium, an den die Welt schon nicht mehr so recht geglaubt hatte, weil er im Prinzip seit September 2009 angekündigt, aber immer wieder hinausgeschoben wurde. Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP möchte nun mit dem “Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes” ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverlage etablieren und diese damit z.B. Sendeunternehmen und Tonträgerherstellern gleichstellen. Wie hier unlängst schon vermutet, wird das Vorhaben von einem Dritten Korb der Urheberrechtsreform abgespalten und soll als Einzelgesetz möglichst noch vor der Sommerpause im Deutschen Bundestag eingebracht werden.

Wenn der vorliegende Entwurf so zum Gesetz wird, dann wäre vermutlich bereits der erste Satz dieses Blogbeitrags abmahnfähig. Denn ich verbinde das wörtliche Zitat eines Bloggers mit einem hinterlegten Link auf den Autorenblog CARTA, der in seiner journalistischen Textqualität und periodischen Veröffentlichungsweise “bei Würdigung der Gesamtumstände als weitgehend verlagstypisch” (so das krude Juristendeutsch) anzusehen ist. Zudem tue ich dies in einem Kontext, der durch den Einsatz der Creative-Commons-Lizenz CC-BY-SA eine freie Weiternutzung auch zu kommerziellen bzw. gewerblichen Zwecken erlaubt.

Das gewählte Beispiel kommt nicht von ungefähr. Denn seit gestern ist klar, dass das geplante neue Leistungsschutzrecht mitnichten nur auf die Snippet-Praxis bei Suchmaschinen (namentlich: Google) zielt, sondern durch das ausschließliche Nutzungsrecht selbst kleinster Teile eines Presseerzeugnisses auch die gesamte Blogosphäre, Social Networks oder User-Generated-Content-Plattformen tangiert. Ordnungspolitisch war eine Kollision mit dem Zitatrecht und der Informationsfreiheit keinesfalls gewollt, faktisch wird sie aber eintreten und eine neue Abmahnwelle heraufbeschwören.

Falsches Vorbild: Schutzrechte bei Tonträgern

Im Begründungsteil zieht der Entwurf die Analogie zum berühmt-berüchtigten BGH-Urteil “Metall auf Metall” heran. Damals war entschieden worden, dass selbst die Verwendung von kleinsten Tonfetzen bzw. Samples schutzfähig und damit vergütungspflichtig ist. Nun ist es aber so, dass z.B. allein die Überschriften oder “Anreißer” eines journalistischen Texts für sich genommen nicht schutzfähig sind. Der Schutzgegenstand des neuen Leistungsschutzrechts schließt dies aber ein, denn er soll “die redaktionell-technische Festlegung” eines journalistischen Beitrags (und damit aller seiner Teile) sein. Wie in der Praxis der Nachweis geführt werden soll, dass etwa eine bestimmte Wortfolge über Cut&Paste aus dem html-Code einer Verlagswebsite übernommen, oder einfach nur händisch nachgeschrieben wird, weiß niemand. Nur eines ist klar: Im Unterschied zu den langen Schutzfristen bei Tonaufnahmen soll bei Bestandteilen aus Presseerzeugnissen die Schutzfrist von einem Jahr gelten.

Falscher Fall: eine beliebte Online-Enzyklopädie

Obwohl im Begründungsteil des Referentenentwurfs ein gehöriger Aufwand betrieben wird, um zulässige Nutzung z.B. in privaten Blogs von justiziablen Vorgängen zu unterscheiden, ist davon auszugehen, dass die gängige Bequellungspraxis der Wikipedia ein riesiges Einfallstor darstellt. So ist bei den Weblinks mit weiterführenden Informationen immerhin fraglich, ob sie unter das Zitatrecht fallen und damit außen vor bleiben. Nach vorliegendem Kenntnisstand ist daher unklar, ob diese Links, die regelmäßig die Überschriften von Presseartikel enthalten, nicht eine Verletzung des neuen Leistungsschutzrechts darstellen würden.

Zudem liefert der Entwurf keine ausreichende Trennschärfe zwischen privater und kommerzieller Nutzung. Wikipedia ist ein ehrenamtliches Gemeinschaftsprojekt, das auf  freiwilliger Zusammenarbeit von Menschen auf der gesamten Welt beruht. Die dort angewandten Creative Commons-Lizenzen erlauben eine freie Bearbeitung und Weiterverwendung der Wikipedia-Inhalte für alle Nutzer, selbst wenn diese damit eine wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht verbinden. Somit besteht die Gefahr, dass sich auch die kostenfreie Wikipedia als Wissensaggregator künftig Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sieht, die aus dem neuen Leistungsschutzrecht abgeleitet werden.

Falscher Feind: Was haben sie bloß gegen Aggregatoren?

Über das Leistungsschutzrecht für Presseverlage kursierten, befeuert durch immer neue Positionspapiere, jahrelang die wildesten Gerüchte. Niemand wusste so recht, was dieses verwandte Schutzrecht denn über die existenten urheberrechtlichen Ansprüche (die ja zumeist von Journalisten an Verlage übertragen werden) zu “leisten” im Stande wäre. Jetzt wissen wir es: Es führt zur Konfusion von Internetnutzern und der Ungleichbehandlung von Akteuren im Netz. Denn ordnungspolitisch will nicht einleuchten, warum Presseverlage im Verhältnis zu etwa Aggregationsplattformen besser gestellt werden. (Eigentlich müssten ja die Presseverlage die Leistung der Aggregatoren, die ihnen die Nutzer allererst zuführen, vergüten. Restaurants bitten ja auch nicht die Stadtmagazine für deren Gastro-Tipps zur Kasse.)

Falsche Folge: Mehr statt weniger Rechtsunsicherheit

Die CDU hatte in einem in Teilen sogar progressiven Diskussionspapier zum Urheberrecht, das sie am Dienstag veröffentlichte, noch folgende Bedingung an das neue Leistungsschutzrecht geknüpft:

 

Dabei dürfen Privatpersonen, ehrenamtlich organisierte Vereine und Blogger ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht erfasst werden. Auch Links müssen frei bleiben, damit in Abwägung mit dem Grundrecht auf Eigentum die Informationsfreiheit gewahrt bleibt.

 

Dass dieses selbst gesteckte Ziel nun so fundamental verfehlt wurde, ist ärgerlich. Sehenden Auges riskiert der Gesetzgeber, die ohnehin große Rechtsunsicherheit in urheberrechtlichen Fragen sogar noch zu erhöhen. Anwaltskanzleien wird es freuen, uns führt es zu großer Sorge. Gerade im Hinblick auf die gemeinschaftliche Erstellung von Wissensplattformen ist ein Chilling Effect unausweichlich. So fasst etwa der Law-Blogger Udo Vetter bündig zusammen: “Neben dem finanziellen Aderlass dürfte die absehbare Shock & Awe-Strategie ja auch den Effekt haben, dass sich weniger Menschen trauen, selbst Inhalte ins Netz zu stellen.”

Wikimedia Deutschland e.V. wird deshalb in den nächsten Tagen nochmal mit einer ausführlichen Stellungnahme auf die möglichen Kollateralschäden des Leistungsschutzrechts für Presseverlage hinweisen. Auf der Webseite des Vereins findet sich die Pressemitteilung zum Gesetzentwurf.

 

Kommentare

  1. […] Wikipedia bequellen: nur mit Leistungsschutzgeld © […]

  2. […] Twitter weiterhin möglich ist, auch mit einem kurzen Teaser versehen – und selbstverständlich auch in Wikipedia und bei den kommerziellen Weiterverwertern. Die Online-Nutzung von „Inhalten“ einschließlich Pressetexten hat eine so große Bedeutung […]

  3. […] dieser Irrsinn bedeutet, haben andere schon ausführlich aufgeschrieben. Die spannende Frage: was passiert […]

  4. Aschmidt
    16. Juni 2012 um 18:39 Uhr

    Die Auslistung und das Operieren mit robots.txt nehmen in der letzten Zeit zu. Ich finde für die Artikelarbeit immer weniger über Google News. Zeitungsarchive sind auch oft nur noch auf der jeweiligen Website durchsuchbar, Artikel werden dann nur noch gegen Bezahlung angeboten.

    Wir könnten dagegen vorgehen, indem wir Links zu kommerziellen Anbietern schrittweise aus Wikipedia löschen und nur noch nicht-kommerzielle Plattformen einschließlich der Blogs verlinken. Ich könnte mir überhaupt vorstellen, daß die Zivilgesellschaft sich ihre eigenen Informationskanäle schaffen wird und die Verlage dadurch am Ende ganz außen vor bleiben. Ihre Lobbyisten haben dann dafür gesorgt, daß sie sich selbst vom gesellschaftlichen Diskurs und von der politischen Meinungsbildung ausschließen.

  5. Michael
    16. Juni 2012 um 18:14 Uhr

    Es wäre für die Verlage auch technisch kein Problem Deeplinks zu verhindern. Oder sich ganz aus Suchmaschinen auslisten zu lassen. Im Zweifelsfall ließe es sich auch verhindern, dass Artikel über Facebook geshart werden können.
    Richtig bitter wird es, wenn man etwa Facebook-Likebuttons auf der eigenen Seite einbindet. Beim Klick auf den Button bindet Facebook dann automatisch den Artikel mit einem kleinen Teaser auf der eigenen Wall ein – und damit ist der Nutzer dann abmahngefährdet.

  6. Jan Engelmann
    16. Juni 2012 um 17:56 Uhr

    @Christian Hartmann – Natürlich könnten sich die Verlage bei GoogleNews einfach auslisten lassen, indem sie eine Datei mit dem Namen robots.txt auf dem Werbserver hinterlegen und folgenden Inhalt hineinschreiben: User-agent: * Disallow: /

    Siehe dazu auch: http://support.google.com/webmasters/bin/answer.py?hl=de&answer=156449

    Insofern ist das Argument, man wolle mit einer gesetzlichen Regelung endlich faire Ausgangsbedingungen zwischen Verlagsindustrie und Internetwirtschaft schaffen, tatsächlich fadenscheinig. Es geht schlicht um einen Revenue Share, für den der Staat von Springer zu Hilfe gerufen wurde. Vor allem BDI und Bitkom haben auf diese versteckte Subvention wiederholt kritisch hingewiesen.

  7. Christian Hartmann
    16. Juni 2012 um 14:29 Uhr

    Ein verstehe ich nicht: Warum stelle Verlage dann ihre Artikel für alle allgemein verfügbar ins Netz, wollen dann Geld für den Abruf haben und etablieren selbst keine geeigneten Massnahmen, sondern nutzen das Gesetz als Inkassoinstitut.

  8. Jan Engelmann
    15. Juni 2012 um 15:13 Uhr

    @Michael Good Point, aber: Die haftungsrechtliche Konstellation verkompliziert m.E. das Problem eher, als es zu dessen Lösung beitragen würde. Wir werden uns bemühen, auch diesen Aspekt in einer erweiterten öffentlichen Stellungnahme aufzunehmen.

  9. Michael
    15. Juni 2012 um 15:09 Uhr

    Ein sehr guter Beitrag, der die Probleme des LSR aufzeigt. Ich habe nur eine Frage: Die Wikipedia ist ja in der sehr komfortablen Situation, dass sie eben von einem US-Verein in den USA gehostet wird und sich eigentlich um solche beknackten deutschen Gesetze keine Sorgen machen müsste, oder?

    1. Pavel Richter
      15. Juni 2012 um 20:27 Uhr

      Hinzu kommt noch, dass ja nicht die Wikipedia als Ganzes Anspruchsgegnerin eines Leistungsschutzrechts wäre, sondern die individuelle Autorin. Und diese kann ja sehr wohl hier in Deutschland sitzen.

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